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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Schriftformklausel

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch bei einem Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wir sind auch nach Vertragsabschluß berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches.

4. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist in vollem Umfang gegen Vorkasse zu leisten. Der Geschäftspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 14 Tage nach dem Rechnungszugang, dem Fälligkeitstag oder der Empfangnahme der Gegenleistung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Geschäftspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Geschäftspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen zu; in einem solchen Fall ist der Geschäftspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Leistungen steht.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs unter Abzug der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.

5. Versand, Verpackungen, Gefahrübergang und Teillieferung

Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners versichert. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen frei oder gegen Bezahlung an den Lieferer durchführen. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferfristen und -termine

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Geschäftspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts von dem Geschäftspartner bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Geschäftspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem unserer Lieferanten und deren Unterlieferanten auftreten. Lieferfristen ändern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Geschäftspartners – um den Zeitraum, um den der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem, oder anderen Verträgen uns gegenüber in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu Vertreten als uns und unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen. Lieferfristen und -termine.

7. Rücksendung mangelfreier Ware

Von uns gelieferte Ware wird nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung bei frachtfreier Versendung auf Gefahr des Kunden zurückgenommen. Von uns zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenteils in Höhe von 20 % des Kaufpreises gutgeschrieben. Die Auszahlung des Restbetrages ist ausgeschlossen. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Geschäftspartner erfolgt. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, daß erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für uns; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen steht ihr Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir mit dem Geschäftspartner darüber einig, daß der Geschäftspartner uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an sie abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Bis auf Widerruf ist der Geschäftspartner zur Einziehung der hierin abgetretenen Forderungen befugt. Der Geschäftspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Geschäftspartners zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, längstens aber innerhalb 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist
vorschreibt (z. B. §§ 377. 378 HGB) uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig.
Wir haben hat Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder
Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Durch etwa seitens des Geschäftspartners oder Dritte unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für alle daraus entstehenden Folgen
aufgehoben. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Bei berechtigten Mängelrügen steht uns in jedem Fall das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Geschäftspartner das
Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Geschäftspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist
insoweit ein Fehlschlag der Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch gegeben.
Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Geschäftspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, daß die Lieferungen an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Geschäftspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen uns gegenüber keine Ansprüche gegen, sondern sind alleine bei dem betreffenden Hersteller bzw. Vorlieferenten geltend zu machen.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der multiwatt Energiesysteme GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet sie nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Geschäftspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 5 die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die
Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle
vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 20 % des
Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden
Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes
der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Geschäftspartners zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es
jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

11. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1
Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/ Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluß der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB, wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt. c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Reparaturen

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit mit dem Geschäftspartner eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit und Regelungslücken

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten
ist, soweit zulässig, Rostock. Sofern der Geschäftspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Bestimmung treten, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Regelung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt im Falle einer Regelungslücke entsprechend.